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Ist die Haltung von Wachteln genehmigungspflichtig?

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Wachtelküken - Japanische Legewachtel

Wenn man mit Laien spricht, muss man oft erklären, dass es sich bei dem Tier, welches wir als "Wachtel" bezeichnen, nicht um die Wildform der europäischen Wachtel handelt. Für die Haltung von Wildtieren, erst recht wenn sie unter Naturschutz stehen, würde man eine Sondergenehmigung benötigen. Da die "Japanische Legewachtel" jedoch eine reine Zuchtform ist, welche in der freien Natur gar nicht vorkommt, ist die Haltung von "Wachteln" nicht genehmigungspflichtig.

Ein Sachkundenachweis wird vom Hobby-Tierhalter bei Wachteln nicht gefordert.

Trotzdem ist die Geflügelhaltung meldepflichtig. In Deutschland gibt es dazu keine einheitliche Regelung. Jedes Bundesland entscheidet individuell, welche Meldepflichten der Wachtelhalter hat.

Im Landkreis Mittelsachsen sind Legewachteln in jedem Fall meldepflichtig. Sofort nach der Anschaffung der Tiere müssen die Wachteln beim Landratsamt, Abteilung Veterinäramt registriert werden (Außenstelle Mittweida). 

Zusätzlich gibt es die Pflicht zu einer jährlichen Meldung, in der man dem Amt den aktuellen Tierbestand mitteilt.

Um seiner Meldepflicht nachzukommen, genügt ein einfacher, formloser Brief, der alle Angaben enthält (Name und Adresse des Tierhalters, Tierart, Zahl, Datum der Anschaffung).

Man erhält eine "Registriernummer" bzw. "Betriebsnummer" als Geflügelhalter. Gebühren fallen nicht an. (Stand 2014)

Zusätzlich zur Registrierung beim Veterinäramt ist es in einigen Bundesländern Pflicht, seine Tiere bei der Tierseuchenkasse anzumelden. (Beispiel: Niedersachsen)

In Sachsen ist das derzeit nicht der Fall. Man muss der Tierseuchenkasse weder eine Meldung schicken noch Beiträge bezahlen. Allerdings gibt es dann im Fall einer Seuche auch keine Entschädigung.


 

 

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